Ratgeber · 6 Min. Lesezeit
Kinderdepot auflösen: vor 18, mit 18 – und was das BAföG-Amt daraus macht
Dürfen Eltern ein Kinderdepot vor dem 18. Geburtstag auflösen? Wohin das Geld darf, wann Steuer anfällt, was mit 18 passiert und ab welchem Depotwert das BAföG sinkt (15.000 € Freibetrag).
Von Sandro Günther · veröffentlicht 7.10.2026 · zuletzt geprüft 7.10.2026 · Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Einkommensteuergesetz – Stand Oktober 2026
Kurz: Verkaufen dürfen Eltern die Wertpapiere im Kinderdepot jederzeit – das gehört zur Verwaltung. Herausnehmen dürfen sie das Geld nicht: Es gehört dem Kind und bleibt auf einem Konto des Kindes, auch wenn das Depot aufgelöst wird. Mit 18 verfügt das Kind allein darüber. Und wer studiert, sollte wissen: Über 15.000 Euro Vermögen kürzt das BAföG-Amt die Förderung.
Auflösen vor 18: Was erlaubt ist und was nicht
| Vorhaben | Erlaubt? | Warum |
|---|---|---|
| Wertpapiere verkaufen, Geld bleibt auf dem Konto des Kindes | ja | Eltern verwalten das Vermögen und vertreten das Kind (§ 1629 BGB); Anlageentscheidungen gehören dazu |
| Depot zu einer anderen Bank übertragen (Depotwechsel) | ja | Die Wertpapiere wechseln nur die Bank, Eigentümer bleibt das Kind; ohne Verkauf fällt keine Steuer an |
| Geld auf ein Konto der Eltern überweisen | nein | Jede Einzahlung war eine Schenkung an das Kind; Eltern müssen sein Geld „nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“ anlegen (§ 1642 BGB) |
| Laufenden Unterhalt (Essen, Kleidung, Schule) aus dem Depot bezahlen | nur aus den Erträgen | Für den Unterhalt dürfen die Einkünfte des Kindesvermögens verwendet werden (§ 1649 BGB); den Stamm muss ein minderjähriges Kind dafür nicht einsetzen (§ 1602 Abs. 2 BGB) |
| Schenkung zurückfordern, weil man es sich anders überlegt hat | nein | Zurückfordern lässt sich eine Schenkung nur in Ausnahmefällen, etwa bei eigener Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder grobem Undank (§ 530 BGB) |
Eltern haften dem Kind gegenüber für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anwenden (§ 1664 BGB). Endet die Vermögenssorge mit dem 18. Geburtstag, müssen sie das Vermögen herausgeben und auf Verlangen Rechenschaft ablegen (§ 1698 BGB) – eine Entnahme fällt spätestens dann auf.
Wohin der Erlös eines Verkaufs fließt, regelt die Bank: In der Regel ist es ein Verrechnungs- oder Referenzkonto, das ebenfalls auf den Namen des Kindes läuft. Wie das bei der eigenen Bank aussieht, steht in deren Bedingungen zum Junior-Depot.
Fällt beim Auflösen Steuer an?
Nur auf Gewinne, und erst über dem Freibetrag des Kindes: 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag im Jahr, mit NV-Bescheinigung zusätzlich der Grundfreibetrag. Wer ein großes Depot mit hohen Kursgewinnen auflöst, verteilt Verkäufe besser auf mehrere Jahre – auch wegen der Grenze der Familienversicherung (565 Euro Gesamteinkommen im Monat, 2026). Alle Beträge: Kinderdepot und Steuern.
Mit 18: Das Depot gehört dem Kind allein
Mit dem 18. Geburtstag ist das Kind volljährig (§ 2 BGB). Die Bank stellt das Junior-Depot auf ein normales Depot des jungen Erwachsenen um, die Eltern verlieren den Zugriff. Ob das Kind dann weiter spart oder alles verkauft, entscheidet es selbst. Ein Kinderdepot lässt sich über den 18. Geburtstag hinaus nicht sperren – wer das nicht will, muss vorher im eigenen Depot sparen. Ablauf und Alternativen: Kinderdepot eröffnen.
Kinderdepot und BAföG: ab 15.000 Euro wird gekürzt
Für das BAföG zählt das eigene Vermögen des Studierenden – und das Kinderdepot ist ab 18 genau das. Wertpapiere werden mit dem Kurswert am Tag des Antrags angesetzt (§ 28 BAföG). Anrechnungsfrei bleiben bis zum 30. Geburtstag 15.000 Euro (§ 29 BAföG). Was darüber liegt, wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt und vom monatlichen Bedarf abgezogen (§ 30 BAföG).
| Depotwert beim Antrag | über dem Freibetrag | BAföG weniger pro Monat (12 Monate Bewilligung) |
|---|---|---|
| 12.000 € | 0 € | 0 € |
| 15.000 € | 0 € | 0 € |
| 18.000 € | 3.000 € | 250 € |
| 21.000 € | 6.000 € | 500 € |
| 27.000 € | 12.000 € | 1.000 € |
Vereinfachte Rechnung nur aus dem Vermögen des Studierenden, gekürzt wird höchstens bis auf null; Schulden werden abgezogen (§ 28 Abs. 3 BAföG), Einkommen der Eltern kommt gesondert hinzu. Geld kurz vor dem Antrag an die Eltern zu „verschenken“, hilft nicht: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen weiter angerechnet.
Für die geplante Frühstartrente stellt sich die Frage anders: Das geförderte Kapital ist bis 65 gebunden, das Kind kann es weder mit 18 auflösen noch für das Studium nutzen. Was beide Wege leisten: Frühstartrente vs. Junior-Depot.
Kurz gefragt
- Kann man ein Kinderdepot vor dem 18. Geburtstag auflösen?
- Die Eltern dürfen die Wertpapiere verkaufen, das Geld bleibt aber Eigentum des Kindes und in der Regel auf einem Konto auf seinen Namen. Auf ein Konto der Eltern überweisen dürfen sie es nicht (§ 1642 BGB).
- Dürfen Eltern Geld aus dem Kinderdepot nehmen?
- Nicht für sich. Für den Unterhalt des Kindes dürfen nur die Erträge verwendet werden (§ 1649 BGB). Mit 18 müssen die Eltern das Vermögen herausgeben und auf Verlangen Rechenschaft ablegen (§ 1698 BGB).
- Was passiert mit dem Kinderdepot nach 18 Jahren?
- Das Kind ist volljährig und verfügt allein über das Depot. Die Bank stellt es auf ein normales Depot um, die Eltern verlieren den Zugriff.
- Zählt das Kinderdepot beim BAföG?
- Ja, als Vermögen des Studierenden zum Kurswert am Tag des Antrags. Bis zum 30. Geburtstag bleiben 15.000 Euro frei; der Rest wird auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt und mindert das BAföG (§§ 28–30 BAföG).
- Fällt beim Auflösen eines Kinderdepots Steuer an?
- Nur auf Gewinne oberhalb des Freibetrags des Kindes: 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag im Jahr, mit NV-Bescheinigung zusätzlich der Grundfreibetrag.
Quellen
- § 1642 BGB – Anlegung von Geld
- § 1649 BGB – Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1602 BGB – Bedürftigkeit
- § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1698 BGB – Herausgabe des Kindesvermögens
- § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung
- § 530 BGB – Widerruf der Schenkung
- § 28 BAföG – Wertbestimmung des Vermögens
- § 29 BAföG – Freibeträge vom Vermögen
- § 30 BAföG – Monatlicher Anrechnungsbetrag
Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Paragraphen beziehen sich auf das Frühstartrentengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs.
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