Glossar
Die Begriffe des Gesetzentwurfs, so kurz wie möglich.
- Altersvorsorgedepot
- Neue Produktform aus dem Altersvorsorgereformgesetz 2026: ein Depot für die geförderte private Altersvorsorge ohne Garantiepflicht, in dem Aktien und Fonds gehalten werden können. Der Frühstartrente-Vertrag ist ein Altersvorsorgedepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1c AltZertG.
- AltZertG
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz. Regelt, welche Verträge als geförderte Altersvorsorge gelten. Das Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert die Produkte; nur zertifizierte Verträge erhalten die Frühstartrente (§ 3 Abs. 1 FrühStRG-E).
- Anspruchsberechtigter
- Das Kind selbst. Anspruchsberechtigt sind Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG zwischen dem vollendeten 6. und 18. Lebensjahr mit erstem Wohnsitz in Deutschland (§ 1 Abs. 2 FrühStRG-E).
- Eigenbeiträge
- Zahlungen der Eltern (oder anderer) in den Frühstartrente-Vertrag zusätzlich zu den staatlichen 10 Euro. Zulässig bis 6.840 Euro pro Kalenderjahr (§ 3 Abs. 3 FrühStRG-E). Nur der auf Eigenbeiträgen beruhende Vertragsteil kann gekündigt oder ruhend gestellt werden.
- Kollektive Anlage
- Legt der Bund für Kinder ohne eigenen Vertrag an: 10 Euro pro Monat je Kind im Sondervermögen „Frühstartrente“, ab 1. Januar 2028 verwaltet von der Deutschen Bundesbank (§§ 21–22 FrühStRG-E). Der Anspruch kann später als Startkapital in einen eigenen Vertrag übertragen werden.
- Startkapital
- Einmalzahlung bei spätem Vertragsschluss: die bis dahin kollektiv angelegten Beträge samt Erträgen, berechnet je Geburtsjahrgang anhand von Musterkindern (§ 10 FrühStRG-E).
- Später Vertragsschluss
- Vertragsschluss nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind 7 geworden ist (§ 9 FrühStRG-E). Folge: Startkapital aus der kollektiven Anlage, laufende Zahlungen ab dem folgenden Quartal.
- Zentrale Zulagenstelle (ZfA)
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Prüft den Anspruch und zahlt die Frühstartrente in den Vertrag (§§ 4, 6, 8 FrühStRG-E). Eltern haben mit ihr keinen direkten Kontakt – der Anbieter meldet.
- Steuer-Identifikationsnummer
- Elfstellige Nummer des Bundeszentralamts für Steuern, die jedes Kind nach der Geburt erhält. Ohne sie kein Anspruch; der Anbieter übermittelt sie bei der Antragstellung (§ 1 Abs. 2 FrühStRG-E).
- Zertifizierung
- Prüfung eines Vorsorgeprodukts durch das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 AltZertG. Erst zertifizierte Frühstartrente-Verträge sind förderfähig. Stand September 2026 gibt es keine, weil das Gesetz noch nicht beschlossen ist.