Ratgeber · 5 Min. Lesezeit
Wer bekommt die Frühstartrente? Jahrgänge, Altersgrenzen und Sonderfälle
Welche Kinder ab wann Anspruch haben, was mit Jahrgang 2019 und älter ist, was bei Umzug ins Ausland passiert – und warum die Steuer-ID entscheidend ist.
Von Sandro Günther · veröffentlicht 14.9.2026 · zuletzt geprüft 14.9.2026 · Grundlage: Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen
Die Frühstartrente knüpft an drei Bedingungen an, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen (§ 1 Abs. 2 des Entwurfs):
- Das Kind ist ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – also ein leibliches, adoptiertes oder Pflegekind.
- Es hat das 6. Lebensjahr vollendet und das 18. noch nicht.
- Es ist mit seinem ersten Wohnsitz in Deutschland gemeldet.
Dazu kommt eine formale Voraussetzung: Für das Kind muss eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben sein, die der Anbieter bei der Antragstellung übermittelt. Wird die ID nachträglich vergeben, wirkt sie auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen.
Welche Jahrgänge sind dabei?
Der Entwurf startet mit dem Geburtsjahrgang 2020 – den Kindern, die 2026 sechs Jahre alt werden. Ihr Anspruch entsteht rückwirkend für das Kalenderjahr 2026, ausgezahlt wird ab 2027. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu:
| Geburtsjahr | Förderung ab | Förderung bis | Maximal vom Staat |
|---|---|---|---|
| 2019 und älter | – | – | keine (Vertrag ohne Zuwendung möglich) |
| 2020 | 2026 (rückwirkend) | 18. Geburtstag 2038 | bis zu 1.440 € |
| 2021 | 2027 | 2039 | bis zu 1.440 € |
| 2022 | 2028 | 2040 | bis zu 1.440 € |
| 2023 und jünger | im Jahr des 6. Geburtstags | 18. Geburtstag | bis zu 1.440 € |
Die genaue Anzahl geförderter Monate hängt vom Geburtsmonat ab: Gezahlt wird ab dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, und bis zum Monat vor dem 18. Geburtstag (§ 2 Abs. 2).
Sonderfälle
Kinder, die 2019 oder früher geboren sind
Für sie sieht der Entwurf keine staatlichen Zahlungen vor. Sie dürfen aber einen Frühstartrente-Vertrag abschließen – ohne die 10 Euro, aber mit den Vertragsvorteilen (keine Abschlusskosten bis 18, steuerfreie Erträge bis zur Auszahlung). Ob sich das gegenüber einem normalen Junior-Depot lohnt, hängt an den Anbieterkonditionen, die noch nicht bekannt sind.
Umzug ins Ausland
Fällt der erste Wohnsitz in Deutschland weg, entfällt der Anspruch für die betroffenen Monate. Das Depot bleibt bestehen; bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückgefordert, solange die Voraussetzungen zum Zahlungszeitpunkt vorlagen. Der Entwurf enthält Regeln zur Rückforderung nur für unberechtigt gezahlte Beträge (§§ 14, 15).
Eltern schließen keinen Vertrag ab
Dann legt der Bund die 10 Euro pro Monat kollektiv an (§ 21) – ab 2028 in einem eigenen Sondervermögen „Frühstartrente“, das die Deutsche Bundesbank verwaltet. Der Anspruch bleibt dem Kind zugeordnet und kann später als Startkapital in einen eigenen Vertrag übertragen werden. Das Kind verliert also nichts, aber die Eltern haben keinen Einfluss auf die Anlage.
Mehrere Verträge
Gefördert wird nur ein Vertrag je Kind (§ 13). Wer den Anbieter wechseln will, kann das gesamte Frühstartrentenvermögen übertragen – Teilübertragungen sind nicht zulässig (§ 12).
Kurz gefragt
- Mein Kind ist 2019 geboren – bekommt es die 10 Euro?
- Nach dem Regierungsentwurf nicht. Gefördert werden Jahrgänge ab 2020. Ein Vertrag ohne Zuwendung ist möglich.
- Was ist, wenn wir keinen Vertrag abschließen?
- Der Bund legt die 10 Euro pro Monat kollektiv an. Das Guthaben kann später in einen eigenen Vertrag übertragen werden.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 (07.09.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Frühstartrente (13.08.2026)
- Deutscher Bundestag (hib): Frühstartrente für Kinder soll schrittweise kommen
Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Paragraphen beziehen sich auf das Frühstartrentengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs.
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