Ratgeber · 6 Min. Lesezeit
Kinderdepot und Steuern 2026: Freibetrag, NV-Bescheinigung, Vorabpauschale
Warum im Kinderdepot fast nie Steuern anfallen: 1.000 € Sparer-Pauschbetrag, 12.348 € Grundfreibetrag mit NV-Bescheinigung, Vorabpauschale bei ETFs – und wo die Familienversicherung eine Grenze zieht.
Von Sandro Günther · veröffentlicht 1.10.2026 · zuletzt geprüft 1.10.2026 · Grundlage: Einkommensteuergesetz, Investmentsteuergesetz, Erbschaftsteuergesetz, SGB V – Stand 2026
Ein Depot auf den Namen des Kindes ist steuerlich das Depot des Kindes. Die Erträge gehören ihm, nicht den Eltern – und ein Kind hat dieselben Freibeträge wie ein Erwachsener. Deshalb fällt in einem Kinderdepot bei normalen Sparbeträgen bis zur Volljährigkeit praktisch nie Steuer an. Vorausgesetzt, zwei Formulare liegen bei der Bank.
Die Zahlen für 2026 auf einen Blick
| Regel | Betrag 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Sparer-Pauschbetrag | 1.000 € Kapitalerträge pro Jahr steuerfrei | § 20 Abs. 9 EStG |
| Grundfreibetrag | 12.348 € Einkommen pro Jahr steuerfrei | § 32a EStG |
| Zusammen mit NV-Bescheinigung | mindestens 13.348 € Kapitalerträge pro Jahr ohne Abzug, wenn das Kind keine anderen Einkünfte hat | § 44a EStG |
| Teilfreistellung Aktien-ETF | 30 % der Erträge steuerfrei | § 20 InvStG |
| Basiszins Vorabpauschale | 3,20 % | BMF-Schreiben vom 13.01.2026 |
| Grenze Familienversicherung | 565 € Gesamteinkommen pro Monat | § 10 SGB V, Bezugsgröße 3.955 € |
| Schenkungsteuer-Freibetrag | 400.000 € je Elternteil, 200.000 € je Großelternteil, alle 10 Jahre | §§ 14, 16 ErbStG |
1. Freistellungsauftrag: die ersten 1.000 Euro
Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank von jedem Ertrag sofort Abgeltungsteuer ab – 25 % plus Solidaritätszuschlag. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro bleiben Dividenden, Zinsen und Kursgewinne bis zu dieser Summe unbesteuert. Für Kinder unterschreiben beide sorgeberechtigten Eltern; Banken bieten das Formular in der Regel bei der Depoteröffnung an. Der Auftrag braucht die Steuer-ID des Kindes.
Zur Einordnung: Bei einem Aktien-ETF werden jedes Jahr nur Ausschüttungen oder die Vorabpauschale (siehe unten) besteuert, Kursgewinne erst beim Verkauf. Selbst bei 50 Euro Sparrate im Monat liegen diese laufenden Erträge über viele Jahre weit unter 1.000 Euro.
2. NV-Bescheinigung: der Grundfreibetrag kommt dazu
Hat das Kind darüber hinaus kein eigenes Einkommen, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden – formlos oder mit dem Vordruck „NV 1 A". Liegt sie der Bank vor, behält sie keine Kapitalertragsteuer ein, solange die Einkünfte des Kindes den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Für 2026 sind das 12.348 Euro, zusätzlich zum Sparer-Pauschbetrag. Die Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre und muss danach neu beantragt werden.
Für ein typisches Kinderdepot ist sie überflüssig, weil die 1.000 Euro nicht ausgeschöpft werden. Sinnvoll wird sie bei großen Einmalbeträgen, etwa einer Schenkung der Großeltern, oder wenn vor dem 18. Geburtstag ein großer Kursgewinn realisiert wird.
3. Vorabpauschale: Steuer auf thesaurierende ETFs
Bei ausschüttenden ETFs ist die Ausschüttung der Ertrag. Bei thesaurierenden ETFs, die Erträge wieder anlegen, verlangt der Staat eine Vorabpauschale: einen fiktiven Mindestertrag, berechnet aus dem Fondswert zu Jahresbeginn mal 70 % des Basiszinses (§ 18 InvStG). Für 2026 liegt der Basiszins bei 3,20 %. Die Pauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt und wird Anfang 2027 abgerechnet.
| Beispiel | Betrag |
|---|---|
| Depotwert Aktien-ETF am 1. Januar 2026 | 10.000 € |
| Vorabpauschale: 10.000 € × 3,20 % × 0,7 | 224 € |
| davon 30 % Teilfreistellung | − 67,20 € |
| steuerpflichtig, verrechnet mit dem Freistellungsauftrag | 156,80 € |
| Steuer bei 1.000 € Freistellungsauftrag | 0 € |
Ohne Freistellungsauftrag würde die Bank rund 41 Euro einziehen – vom Verrechnungskonto des Kindes. Deshalb sollte darauf immer etwas Guthaben liegen. Eine bereits versteuerte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf vom Gewinn abgezogen; doppelt besteuert wird nichts.
4. Familienversicherung: die Grenze, die oft übersehen wird
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse eines Elternteils beitragsfrei mitversichert, solange ihr Gesamteinkommen 565 Euro im Monat (2026) nicht übersteigt. Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags zählen mit. Für ein Kinderdepot heißt das: Erst wenn die steuerpflichtigen Erträge eines Jahres deutlich über 1.000 Euro liegen – etwa beim Verkauf großer Positionen –, kann die Familienversicherung in Gefahr geraten. Wer ein großes Depot umschichten will, sollte Verkäufe über mehrere Jahre verteilen und vorher bei der Krankenkasse nachfragen.
Das Kindergeld ist dagegen unabhängig vom Vermögen und von den Kapitalerträgen des Kindes.
5. Schenkung: Das Geld gehört dem Kind
Jede Einzahlung auf ein Depot, das auf den Namen des Kindes läuft, ist eine Schenkung. Steuerlich spielt das bis zu 400.000 Euro je Elternteil innerhalb von zehn Jahren keine Rolle. Die Kehrseite ist rechtlich: Das Geld lässt sich nicht zurückholen, und mit 18 verfügt das Kind allein darüber. Wer das nicht will, spart auf einem eigenen Depot „für das Kind" – dann versteuern die Eltern die Erträge mit ihren eigenen Freibeträgen.
Und die Frühstart-Rente?
Im geplanten Frühstartrente-Vertrag stellt sich die Frage nicht: Erträge bleiben dort bis zur Auszahlung steuerfrei, besteuert wird erst die Rente ab 65. Freistellungsauftrag und Vorabpauschale betreffen nur das normale Junior-Depot. Welcher Weg wofür passt, steht im Vergleich Frühstartrente vs. Junior-Depot; was ein Sparplan über die Jahre bringt, zeigt der Rechner.
Kurz gefragt
- Muss mein Kind für das Kinderdepot eine Steuererklärung abgeben?
- In der Regel nicht. Mit Freistellungsauftrag über 1.000 Euro und Erträgen darunter zieht die Bank keine Steuer ab, und eine Erklärung ist nicht nötig. Wurde ohne Freistellungsauftrag Steuer einbehalten, lässt sie sich über eine freiwillige Erklärung mit Anlage KAP zurückholen.
- Wer unterschreibt den Freistellungsauftrag für ein Kind?
- Die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel beide sorgeberechtigten Eltern. Der Auftrag lautet auf das Kind und braucht dessen Steuer-ID.
- Lohnt sich eine NV-Bescheinigung für ein Kinderdepot?
- Nur wenn die Erträge eines Jahres über 1.000 Euro liegen, etwa nach einer großen Schenkung oder bei einem Verkauf mit hohem Gewinn. Bei normalen Sparplänen reicht der Freistellungsauftrag.
- Gefährdet ein Kinderdepot das Kindergeld?
- Nein. Kindergeld hängt nicht vom Vermögen oder den Kapitalerträgen des Kindes ab. Eine Grenze gibt es bei der beitragsfreien Familienversicherung: 565 Euro Gesamteinkommen im Monat (2026).
Quellen
- § 20 EStG – Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug, NV-Bescheinigung
- BMF-Monatsbericht Februar 2026: Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Grundfreibetrag)
- § 18 InvStG – Vorabpauschale
- BMF: Investmentsteuer, Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
- § 10 SGB V – Familienversicherung
- § 16 ErbStG – Freibeträge
Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Paragraphen beziehen sich auf das Frühstartrentengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs.
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