Ratgeber · 7 Min. Lesezeit
Was ist die Frühstartrente? Die Regeln aus dem Gesetzentwurf, verständlich erklärt
10 Euro pro Monat vom Staat für jedes Kind zwischen 6 und 18 – in ein eigenes Altersvorsorgedepot. Was im Regierungsentwurf steht, was noch offen ist und was Eltern jetzt tun können.
Von Sandro Günther · veröffentlicht 14.9.2026 · zuletzt geprüft 14.9.2026 · Grundlage: Regierungsentwurf, noch nicht beschlossen
Die Frühstartrente ist ein neues staatliches Förderprogramm für die Altersvorsorge von Kindern. Der Kern ist einfach: Der Bund zahlt für jedes Kind vom 6. bis zum 18. Geburtstag 10 Euro im Monat in ein Altersvorsorgedepot, das auf den Namen des Kindes läuft. Das Geld wird am Kapitalmarkt angelegt – in der Regel in Aktienfonds oder ETFs – und darf erst im Alter ausgezahlt werden.
Grundlage ist der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente, den das Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen hat. Seit dem 7. September 2026 liegt er dem Bundestag vor (Drucksache 21/7864). Beschlossen ist er noch nicht – wir erklären deshalb den Stand des Entwurfs und markieren, was sich noch ändern kann.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
| Punkt | Regelung im Entwurf |
|---|---|
| Betrag | 10 Euro pro Monat, also 120 Euro im Jahr (§ 2 Abs. 1) |
| Alter | vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – maximal 12 Jahre, also bis zu 1.440 Euro (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2) |
| Wer | Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes mit erstem Wohnsitz in Deutschland; eine Steuer-Identifikationsnummer muss vorliegen (§ 1 Abs. 2) |
| Erster Jahrgang | Geburtsjahrgang 2020 (die im Jahr 2026 Sechsjährigen), rückwirkend ab 2026; ab 2027 kommt jedes Jahr der nächste Jahrgang dazu |
| Wohin | in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag auf den Namen des Kindes bei einem zugelassenen Anbieter (§ 3) |
| Eigene Einzahlungen | zusätzlich möglich, bis zu 6.840 Euro pro Jahr (§ 3 Abs. 3) |
| Kosten | Abschluss- und Vertriebskosten dürfen bis zum 18. Geburtstag nicht erhoben werden (§ 3 Abs. 2) |
| Steuern | Erträge bleiben bis zur Auszahlungsphase steuerfrei |
| Auszahlung | grundsätzlich nicht vor dem 65. Lebensjahr; das Geld ist bis 18 weder beleihbar noch veräußerbar |
| Ohne Vertrag | Schließen die Eltern keinen Vertrag ab, legt der Bund die 10 Euro pro Monat kollektiv an (§ 21); das Guthaben kann später als „Startkapital“ in einen eigenen Vertrag übertragen werden (§§ 9, 10) |
| Start | Gesetz soll am 01.01.2027 in Kraft treten (Art. 8); erste Zahlungen sind für 2027 vorgesehen |
Wie kommt das Geld ins Depot?
Eltern schließen bei einem zertifizierten Anbieter einen Vertrag auf den Namen des Kindes ab. Mit dem Vertragsschluss gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu beantragen – Eltern müssen also keinen eigenen Antrag stellen (§ 5 Abs. 2). Die ZfA prüft die Anspruchsvoraussetzungen und überweist die monatlichen Beträge in den Vertrag.
Wer erst später einen Vertrag abschließt – der Entwurf spricht von „spätem Vertragsschluss“, wenn das Kind das Kalenderjahr seines 7. Geburtstags bereits hinter sich hat –, bekommt die bis dahin kollektiv angelegten Beträge samt Erträgen als einmaliges Startkapital übertragen (§ 10). Es geht also nichts verloren, wenn man nicht im ersten Jahr reagiert. Was verloren geht, ist die Wahl der Anlage: In der kollektiven Anlage entscheidet der Bund, wie investiert wird.
Was passiert mit 18?
Mit dem 18. Geburtstag enden die staatlichen Zahlungen. Das Depot bleibt bestehen und geht in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über, die mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 neu geordnet wurde. Der junge Erwachsene kann weiter einzahlen. Ausgezahlt wird das geförderte Kapital grundsätzlich erst ab 65 – die Frühstartrente ist ausdrücklich keine Ausbildungs- oder Führerscheinsparanlage.
Was Eltern jetzt tun können
- Nichts überstürzen. Zertifizierte Frühstartrente-Verträge gibt es noch nicht; die Anbieter müssen ihre Produkte erst zulassen lassen. Ein heute eröffnetes Junior-Depot ist kein Frühstartrente-Vertrag.
- Steuer-ID des Kindes bereithalten. Sie ist Voraussetzung für den Anspruch und steht auf dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern nach der Geburt.
- Über eigene Einzahlungen nachdenken. Die 10 Euro sind ein Anstoß; die Hebelwirkung entsteht durch die Zeit. Unser Rechner zeigt, was aus 10 Euro plus eigenem Sparbetrag bis 18 und bis 65 werden kann.
Kurz gefragt
- Muss ich die Frühstartrente beantragen?
- Nein. Mit dem Abschluss eines zertifizierten Vertrags beantragt der Anbieter die Frühstartrente automatisch bei der Zentralen Zulagenstelle (§ 5 Abs. 2 des Entwurfs). Eltern können der Bevollmächtigung widersprechen.
- Gibt es das Geld auch für Kinder, die vor 2020 geboren sind?
- Laut Entwurf nicht. Für ältere Kinder unter 18 kann zwar ein Vertrag abgeschlossen werden, aber ohne staatliche Zuwendung. Der erste geförderte Jahrgang ist 2020.
- Kann man das Geld mit 18 auszahlen lassen?
- Nein. Das geförderte Kapital ist grundsätzlich erst ab 65 auszahlbar und bis 18 weder beleihbar noch veräußerbar.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7864 (07.09.2026)
- Regierungsentwurf, BR-Drs. 445/26 (14.08.2026)
- BMF-Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss (12.08.2026)
Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Paragraphen beziehen sich auf das Frühstartrentengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs.
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