Frühstartrente-Ratgeber

Ratgeber · 5 Min. Lesezeit

Kindergeld oder Kinderfreibetrag 2026 und 2027: ab welchem Einkommen?

Ab 86.050 € zu versteuerndem Einkommen (Paar, 1 Kind) lohnt 2026 der Kinderfreibetrag, 2027 ab 86.878 €. Tabelle für 1–3 Kinder, unverheiratete Eltern, Günstigerprüfung.

Von Sandro Günther · veröffentlicht 8.10.2026 · zuletzt geprüft 8.10.2026 · Grundlage: §§ 31, 32, 32a EStG (2026) und Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 (BT-Drs. 21/8235) – Stand 08.10.2026

Kurz gesagt: Ein verheiratetes Paar mit einem Kind fährt 2026 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 86.050 Euro mit dem Kinderfreibetrag besser als mit dem Kindergeld. 2027 liegt die Grenze nach dem Regierungsentwurf bei 86.878 Euro. Darunter bleibt es beim Kindergeld – für die allermeisten Familien. Einen Antrag braucht es nicht: Das Finanzamt vergleicht in der Steuererklärung automatisch (Günstigerprüfung, § 31 EStG).

Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag? Tabelle

Fall2026 (geltend)2027 (Entwurf)
Verheiratet, zusammen veranlagt, 1. Kind86.050 €86.878 €
… auch für das 2. Kind95.806 €96.934 €
… auch für das 3. Kind105.562 €106.990 €
Unverheiratet oder getrennt veranlagt, je Elternteil43.025 €43.439 €

Zu versteuerndes Einkommen vor Abzug der Kinderfreibeträge, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Gerechnet mit dem Tarif nach § 32a EStG (2026) bzw. nach Artikel 1 Nr. 4 des Entwurfs (2027) und den Freibeträgen von 9.756 Euro (2026) bzw. 10.056 Euro (2027) je Kind. Kindergeld im Jahr: 3.108 Euro (2026), 3.204 Euro (2027).

Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht das Bruttogehalt. Es ist das, was nach Abzug von Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) und anderen Sonderausgaben übrig bleibt – es steht im Steuerbescheid. Das Bruttogehalt liegt in der Regel deutlich darüber.

Wie die Günstigerprüfung rechnet

Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen dasselbe bewirken: Das Existenzminimum des Kindes bleibt steuerfrei (§ 31 Satz 1 EStG). Im laufenden Jahr zahlt die Familienkasse das Kindergeld. In der Steuererklärung rechnet das Finanzamt dann zweimal:

  1. Steuer mit Abzug der Freibeträge (2026: 6.828 Euro Kinderfreibetrag plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung).
  2. Ist die Steuerersparnis höher als das Kindergeld fürs ganze Jahr, werden die Freibeträge abgezogen – und das erhaltene Kindergeld wird der Steuer wieder hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG). Man bekommt also nur die Differenz zusätzlich, nicht beides.

Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, bekommt jeder die Hälfte der Freibeträge, und es wird auch nur das halbe Kindergeld gegengerechnet. Deshalb liegt die Grenze je Elternteil bei rund der Hälfte des Paar-Werts. Bei mehreren Kindern wird je Kind verglichen: Jeder weitere Freibetrag senkt das Einkommen, das noch zum hohen Steuersatz besteuert wird – deshalb lohnt er sich fürs zweite und dritte Kind erst bei höherem Einkommen.

Was der Freibetrag wirklich bringt: Beispiele für Paare

zu versteuerndes EinkommenErsparnis Freibetrag 2026Kindergeld 2026Ersparnis 2027Kindergeld 2027
60.000 €2.668 €3.108 €2.742 €3.204 €
80.000 €3.006 €3.108 €3.086 €3.204 €
100.000 €3.344 €3.108 €3.430 €3.204 €
120.000 €3.682 €3.108 €3.774 €3.204 €
150.000 €4.098 €3.108 €4.222 €3.204 €

Erstes Kind, Ehepaar mit Splittingtarif. Bei 100.000 Euro bringt der Freibetrag 2026 also 236 Euro mehr als das Kindergeld, bei 150.000 Euro 990 Euro. Ab rund 150.000 Euro (Paar) liegt der ganze Freibetrag im 42-Prozent-Bereich – mehr Entlastung gibt es erst wieder im Spitzensteuerbereich.

Die „Entlastungsschere“: warum darüber gerade gestritten wird

Wer genug verdient, wird über den Freibetrag stärker entlastet, als das Kindergeld wert ist. Diese Lücke heißt in der Politik Entlastungsschere. In Euro je Kind und Jahr:

Steuersatz auf den Freibetrag2026: Entlastung2026: mehr als Kindergeld2027 (Entwurf): Entlastung2027: mehr als Kindergeld
42 %4.098 €990 €4.224 €1.020 €
45 %4.390 €1.282 €4.525 €1.321 €
47 % (neu ab 2027)––4.726 €1.522 €

Höchstwerte, gerundet, ohne Solidaritätszuschlag. Der Entwurf 2027 erhöht Kindergeld und Freibeträge um etwa denselben Prozentsatz – in Euro wächst die Schere trotzdem. Für Spitzenverdiener kommt 2027 der neue Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro (Paar: 560.000 Euro) dazu: Dadurch ist ihr Freibetrag 2027 bis zu 1.522 Euro mehr wert als das Kindergeld, 2026 waren es höchstens 1.282 Euro.

  • 6. Oktober 2026 – Grüne im Bundestag: Der Antrag „Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen“ (BT-Drs. 21/8378) fordert, die Schere „in absoluten Eurobeträgen schrittweise zu schließen“, das Kindergeld stärker anzuheben als im Entwurf und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (2.928 Euro) zu überprüfen. Ein Antrag der Opposition ändert das Gesetz nicht.
  • 5. Oktober 2026 – Ausschüsse des Bundesrats: Sie bitten zu prüfen, ob eine Begrenzung des Ehegattensplittings eine deutliche Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag finanzieren kann (BR-Drs. 507/1/26). Am 16. Oktober 2026 nimmt der Bundesrat Stellung.

Den Stand zu den Beträgen 2027 und 2028 führen wir unter Kindergeld 2027: 267 € statt 259 €.

Was das für Familien heißt

  • Nichts beantragen: Kindergeld weiter bei der Familienkasse beziehen. Den Freibetrag gibt es nur über die Steuererklärung (Anlage Kind) – automatisch, wenn er günstiger ist.
  • Kindergeld nicht „verschenken“: Auch wer über der Grenze liegt, verliert nichts, wenn er Kindergeld bezieht. Das Finanzamt rechnet es nur gegen.
  • Unverheiratete Eltern: Jeder Elternteil hat seine eigene Grenze. Den halben Kinderfreibetrag des anderen bekommt man nur auf Antrag und unter Bedingungen übertragen – etwa wenn nur man selbst seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt oder der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 EStG). Ein höheres Einkommen allein reicht dafür nicht.
  • Für das Kind sparen: Das Kindergeld fließt monatlich und lässt sich direkt anlegen – wie, steht unter Kindergeld anlegen; was daraus werden kann, rechnet der Kinderdepot-Rechner.
Stand 08.10.2026. Werte für 2027 nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/8235), noch nicht beschlossen. Eigene Berechnung mit dem Einkommensteuertarif; Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Progressionsvorbehalt (z. B. Elterngeld) und Sonderfälle sind nicht berücksichtigt. Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Kurz gefragt

Ab welchem Einkommen ist der Kinderfreibetrag besser als das Kindergeld?
2026 für ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit einem Kind ab 86.050 Euro zu versteuerndem Einkommen, 2027 laut Regierungsentwurf ab 86.878 Euro. Für das zweite Kind liegt die Grenze bei 95.806 Euro (2026), für das dritte bei 105.562 Euro.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag für unverheiratete Eltern?
Nicht zusammen veranlagte Eltern bekommen je den halben Freibetrag, gegengerechnet wird das halbe Kindergeld. Die Grenze liegt deshalb je Elternteil bei 43.025 Euro zu versteuerndem Einkommen (2026), 2027 laut Entwurf bei 43.439 Euro.
Muss ich mich zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden?
Nein. Das Kindergeld wird laufend gezahlt, das Finanzamt prüft in der Steuererklärung automatisch, ob die Freibeträge günstiger sind (Günstigerprüfung nach § 31 EStG). Dann werden sie abgezogen und das Kindergeld wird der Steuer hinzugerechnet.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2027?
Laut Regierungsentwurf 7.128 Euro je Kind plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 10.056 Euro (beide Eltern zusammen; 2026: 9.756 Euro). Beschlossen ist das noch nicht (Stand 08.10.2026).
Was ist die Entlastungsschere beim Kindergeld?
Die Differenz zwischen der höchsten Steuerersparnis durch die Kinderfreibeträge und dem Kindergeld. 2026 sind es beim Steuersatz von 42 Prozent 990 Euro je Kind und Jahr, 2027 nach dem Entwurf 1.020 Euro; mit dem neuen Spitzensatz von 47 Prozent bis zu 1.522 Euro. Die Grünen wollen sie mit einem stärker steigenden Kindergeld schließen (BT-Drs. 21/8378).

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Paragraphen beziehen sich auf das Frühstartrentengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs.

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