Ratgeber · 6 Min. Lesezeit
Kindergeld ohne Antrag ab 2027: Wer es bekommt, ab wann – und warum Eltern jetzt ihre IBAN hinterlegen sollten
Antragsloses Kindergeld: Bundesrat hat am 25.09.2026 zugestimmt, Start 2027 in zwei Stufen. Wer es automatisch bekommt, welchen Elternteil die Familienkasse auswählt und wie man die IBAN beim BZSt hinterlegt.
Von Sandro Günther · veröffentlicht 4.10.2026 · zuletzt geprüft 4.10.2026 · Grundlage: Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (BT-Drs. 21/5874, BR-Drs. 491/26), Einkommensteuergesetz – Stand 04.10.2026
Nach der Geburt muss bisher jede Familie Kindergeld beantragen. Das ändert sich: Der Bundestag hat das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes am 9. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 25. September 2026 zugestimmt. Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Ab dann kann die Familienkasse das Kindergeld für ein neugeborenes Kind festsetzen und auszahlen, ohne dass die Eltern etwas tun – wenn ihr alle nötigen Daten vorliegen. Das wichtigste davon ist eine Kontoverbindung. Die können Eltern schon heute hinterlegen.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Inkrafttreten | 1. Januar 2027 |
| Stufe 1 | ab Frühjahr 2027 für Familien, die schon Kindergeld für ein älteres Kind bekommen – also ab dem zweiten Kind |
| Stufe 2 | Ende 2027 auch für erste Kinder |
| Voraussetzungen | Familienkasse kennt alle entscheidenden Tatsachen und eine Kontoverbindung, es gibt keine Zweifel am Anspruch; zunächst nur, wenn das Kind in Deutschland wohnt und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet |
| Rechtsanspruch? | Nein. Die Familienkasse „kann“ auf den Antrag verzichten (§ 67 Abs. 2 EStG neu) |
| Wer bekommt das Geld? | Den Elternteil wählt die Familienkasse aus (§ 64 Abs. 4 EStG neu); die Eltern können das jederzeit ohne Begründung ändern |
| Wenn es nicht klappt | Begrüßungsschreiben mit QR-Code zu einem vorausgefüllten Antrag – wie seit 2024 |
| Betrag | unverändert; 2026 sind es 259 Euro im Monat je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG) |
Wie das Verfahren abläuft
- Geburt und Steuer-ID: Nach der Geburt vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) dem Kind eine steuerliche Identifikationsnummer.
- Datenübermittlung: Das BZSt schickt der Familienkasse die Daten des Kindes und der Eltern, bei denen das Kind gemeldet ist – einschließlich einer beim BZSt hinterlegten IBAN (§ 69 Satz 3 EStG neu).
- Prüfung: Die Familienkasse prüft den Anspruch weitgehend automatisch. Dafür darf sie künftig Daten abrufen, etwa die Lohnsteuerdaten mit dem Arbeitgeber sowie Daten der Rentenversicherung, von Jobcenter und Arbeitsagentur.
- Bescheid und Zahlung: Passt alles, setzt sie das Kindergeld per Bescheid fest und zahlt es aus. Als Antragsdatum gilt der Eingang der BZSt-Mitteilung (§ 67 Abs. 2 EStG neu).
Fehlt etwas – meist die Kontoverbindung –, kommt stattdessen das bekannte Begrüßungsschreiben, und die Eltern stellen den Antrag wie bisher. Die Bundesregierung schätzt in der Gesetzesbegründung, dass anfangs rund 40 Prozent der jährlichen Erstanträge wegfallen; der Anteil soll steigen, je mehr Eltern vorher eine IBAN hinterlegt haben.
Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld?
Bisher bestimmen die Eltern im Antrag, wer das Kindergeld erhält. Beim antragslosen Verfahren wählt die Familienkasse selbst aus. Laut Gesetzesbegründung orientiert sie sich daran,
- wessen Kontoverbindung ihr bekannt ist,
- wer bei älteren Geschwistern schon das Kindergeld bekommt,
- ob nur ein Elternteil vor der Geburt eine IBAN beim BZSt hinterlegt hat – dann gilt dieser als vorrangig berechtigt,
- hilfsweise an der Mutter: Im bisherigen Antragsverfahren wurde in knapp 75 Prozent der Fälle die Mutter bestimmt.
Der andere Elternteil bekommt eine Mitteilung über die Festsetzung. Wer die Auswahl ändern will, teilt der Familienkasse formlos und ohne Begründung mit, wer das Kindergeld bekommen soll. Die Änderung wirkt nur für die Zukunft: ab dem übernächsten Monat nach Eingang. Bereits gezahltes Kindergeld wird nicht zurückgefordert und nicht an den anderen Elternteil umgebucht.
Was Eltern jetzt tun können: IBAN beim BZSt hinterlegen
Ohne bekannte Kontoverbindung gibt es kein antragsloses Kindergeld. Familien, die schon Kindergeld beziehen, sind der Familienkasse mit Konto bekannt. Für das erste Kind hilft eine IBAN, die mit der eigenen Steuer-ID beim BZSt gespeichert ist. Das geht laut BZSt auf drei Wegen:
- über die eigene Bank, die die IBAN im Auftrag an das BZSt meldet,
- mit der App „BZSt IBAN+“,
- über das ELSTER-Portal.
Schriftlich oder telefonisch nimmt das BZSt keine IBAN an. Gespeichert wird je Person nur eine IBAN, bei mehreren Meldungen die zuletzt übermittelte. Welche IBAN hinterlegt ist, zeigen die App und ELSTER. Wichtig für Paare: Hat nur ein Elternteil eine IBAN gemeldet, geht die Familienkasse davon aus, dass er das Kindergeld bekommen soll. Wer das anders will, meldet die IBAN beim richtigen Elternteil oder ändert die Auswahl nachher.
Für Kinder selbst müssen Eltern nichts melden: Für Minderjährige, für die Kindergeld gezahlt wird, übermittelt die Familienkasse eine IBAN an das BZSt.
Geht durch das neue Verfahren Geld verloren?
Nein. Kindergeld wird nach einem Antrag ohnehin nur für die letzten sechs Monate vor dem Antragsmonat nachgezahlt (§ 70 Abs. 1 EStG). Beim antragslosen Verfahren zählt der Eingang der BZSt-Mitteilung kurz nach der Geburt als Antrag, die Frist wird also nicht knapp. Wer kein antragsloses Kindergeld bekommt, sollte den Antrag nach dem Begrüßungsschreiben trotzdem zügig stellen.
Und was macht man mit dem Kindergeld?
Wenn das Kindergeld künftig von allein kommt, lohnt sich ein Plan dafür. Was aus 50, 100 oder 259 Euro im Monat bis zum 18. Geburtstag werden kann, rechnet Kindergeld anlegen vor. Zusätzlich plant der Bund die Frühstart-Rente mit 10 Euro im Monat für Kinder ab 6 – auch sie läuft über die Steuer-ID des Kindes.
Kurz gefragt
- Ab wann gibt es Kindergeld ohne Antrag?
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Angaben der Bundesregierung gilt es ab Frühjahr 2027 zunächst für Familien, die schon Kindergeld für ein älteres Kind beziehen, und ab Ende 2027 auch für erste Kinder.
- Muss ich 2027 gar keinen Kindergeldantrag mehr stellen?
- Nur, wenn die Familienkasse alle Daten hat, vor allem eine Kontoverbindung, und keine Zweifel am Anspruch bestehen. Einen Rechtsanspruch auf das antragslose Verfahren gibt es nicht. Sonst kommt ein Begrüßungsschreiben mit QR-Code zu einem vorausgefüllten Antrag.
- Wie hinterlege ich meine IBAN beim Bundeszentralamt für Steuern?
- Über die eigene Bank, mit der App BZSt IBAN+ oder über das ELSTER-Portal. Schriftlich oder telefonisch geht es nicht. Gespeichert wird nur eine IBAN, die zuletzt übermittelte.
- Wer bekommt das antragslose Kindergeld, Mutter oder Vater?
- Die Familienkasse wählt aus, vorrangig nach bekannter Kontoverbindung und der Regelung bei älteren Geschwistern, hilfsweise die Mutter. Die Eltern können das formlos und ohne Begründung ändern; es wirkt ab dem übernächsten Monat.
- Gilt das antragslose Kindergeld auch für Kinder, die im Ausland wohnen?
- Zunächst nicht. Am Anfang wird Kindergeld nur antragslos gezahlt, wenn das Kind in Deutschland wohnt und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. In anderen Fällen bleibt es beim Antrag.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/5874 vom 11.05.2026 (mit Begründung)
- Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 09.07.2026, BR-Drs. 491/26
- Zustimmung des Bundesrates am 25.09.2026, BR-Drs. 491/26 (Beschluss)
- Bundesregierung: Kindergeld ohne Antrag (25.09.2026)
- BZSt: Übermittlung der IBAN
- § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes
- § 70 EStG – Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzentwurfs wieder und ist keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Paragraphen beziehen sich auf das Frühstartrentengesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs.
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